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  • · Fachbeitrag · Wohnungseigentum

    Erbenhaftung in der Eigentümergemeinschaft: Fiskus privilegiert

    | Wird der Fiskus nach § 1936 BGB Erbe und als solcher Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, haftet er auch für nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschlüsse begründete Wohngeldverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass. |

     

    Der BGH (14.12.18, V ZR 309/17, Abruf-Nr. 207223) hat damit die in § 1936 BGB begrenzte Nachlasshaftung des Fiskus auch auf die Zukunft erstreckt. Es handele sich bei den Wohngeldschulden nicht um Eigenverbindlichkeiten des erbenden Fiskus, sondern um Nachlassverbindlichkeiten. Da der Fiskus das Erbe nicht ausschlagen könne, sei er zu privilegieren.

     

    MERKE | Nach den Grundsätzen des BGH muss anderes gelten, wenn das Verhalten des Fiskus erkennen lasse, dass er die Wohnung für eigene Zwecke gebrauchen wolle. Das kann im Einzelfall durchaus der Fall sein, wenn Obdachlose, sozial schwache Personen oder etwa Flüchtlinge untergebracht werden sollen.

     

    Im Übrigen wird die Eigentümergemeinschaft das Risiko der beschränkten Erbenhaftung des Fiskus bei geldwerten Beschlüssen bedenken müssen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 37 | ID 45726242