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  • · Fachbeitrag · Wohnungseigentumsrecht

    Wer muss Hausgeldansprüche anmelden?

    | Der Bauboom hat insbesondere in den Städten Folgen: Es entstehen immer mehr Eigentumswohnungen. Nicht jeder Erwerber ist aber hinreichend liquide, sodass es auch immer mehr Fälle gibt, in denen es zu Hausgeldrückständen kommt. Da stellt sich schnell die Frage, wer für die Forderungseinziehung verantwortlich ist. Wartet die Eigentümergemeinschaft auf den Verwalter und der Verwalter auf die Eigentümergemeinschaft, gibt es nur einen lachenden Dritten: den Schuldner. Der BGH gibt jetzt wertvolle Anhaltspunkte. Der folgende Beitrag ergänzt diese um den Hinweis auf das richtige Vorgehen in der Praxis. |

    Sachverhalt

    Es klagt eine Eigentümergemeinschaft gegen ihren Verwalter. Für zwei Einheiten wurden über sechs Jahre keine Hausgelder gezahlt, sodass ein Rückstand von knapp 8.000 EUR aufgelaufen war. Im Grundbuch war als Eigentümerin beider Einheiten noch die Bauträgerin eingetragen, die die Anlage errichtet hatte. Über deren Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Einheiten dann aufgrund eines von einem Dritten betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren beschlagnahmt. Der Verkehrswert der Einheiten wurde auf 62.000 EUR, bzw. 76.000 EUR festgesetzt.

     

    In der Eigentümerversammlung berichtete die Verwalterin über das Zwangsversteigerungsverfahren, wobei im Protokoll dazu vermerkt wurde, „weil die Eigentümergemeinschaft ihre Ansprüche anmelden muss“. Die offenen Hausgeldforderungen meldeten dann aber weder die Verwalterin noch die Eigentümergemeinschaft an. Die Gemeinschaft verlangt nun von der Verwalterin Schadenersatz in Höhe der offenen Hausgelder mit der Begründung, dass diese für die Anmeldung der Ansprüche verantwortlich gewesen sei.