02.06.2020 · Fachbeitrag · Zahlungsdienstleistungen
Internationaler Gerichtsstand bei Klage gegen Zahlungsdienstleister
| Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht ein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sowohl am – nach der EuGVVO autonom zu bestimmenden – Handlungs- als auch am Erfolgsort (EuGH 28.1.15, C-375/13). Zur Bestimmung braucht nur der schlüssige Vortrag des Klägers gewürdigt zu werden (EuGH 3.4.14, C-387/12). |
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