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  • · Fachbeitrag · Zeithonorar

    Zulässigkeit einer Zeittaktklausel

    | Die Vereinbarung eines Stundenhonorars als Vergütung für eine anwaltliche Beratung in einer vom Rechtsanwalt benutzten formularmäßigen Honorarvereinbarung kann wirksam sein, wenn als Verrechnungstakt ein Zeitraum von jeweils fünf Minuten vereinbart wird. |

     

    Das LG Karlsruhe (19.1.21, 6 O 213/18, Abruf-Nr. 224637) sieht in diesem Fall das Äquivalenzprinzip noch als gewahrt an. Vereinbart war eine Klausel „Der Stundensatz für die allgemeine Beratung beträgt 250 EUR jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Abgerechnet wird auf 5-Minuten-Einheiten“.

     

    Beachten Sie | Die berechtigten Interessen beider Parteien (Kompensation von Einarbeitungsaufwand durch Unterbrechungen einerseits, Zahlungspflicht nur für tatsächlich erbrachten Zeitaufwand andererseits) werden hierdurch nach Ansicht des LG und anders als bei einer 15-Minuten-Klausel angemessen in Ausgleich gebracht.

     

    MERKE | Der BGH hat eine 15-Minuten-Klausel jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern für nach § 307 BGB unwirksam gehalten, zugleich aber deutlich gemacht, dass Zeitklauseln nicht generell unwirksam sind, sondern es auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall ankommt (BGH 13.2.20, IX ZR 140/19, Abruf-Nr. 215025).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 171 | ID 47614747