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  • · Fachbeitrag · Zinsen

    Negativzinsen sind nicht unzulässig

    | Die Regelungen über Negativzinsen oder Verwahrentgelte stellen Preisnebenabreden dar, die als solche nicht kontrollfähig sind. |

     

    Das ist die Auffassung des LG Leipzig (8.7.21, 5 O 640/20, Abruf-Nr. 223907), das eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine Sparkasse abgewiesen hat. Diese hatte das Verwahrentgelt nur bei einem Kontowechsel erhoben und die Regelung in eine Anlage „Verwahrentgelt Girokonto“ zum Kontovertrag übernommen und sich unterzeichnen lassen. Damit ist der Streit aber noch nicht zu Ende. Die Verbraucherzentrale hat umgehend die Berufung angekündigt. Es ist zu erwarten, dass der BGH die Frage abschließend wird entscheiden müssen. Es sind gegen verschiedene weitere Banken entsprechende Klagen anhängig. Sollte der BGH die Verwahrentgelte oder Negativzinsen für unzulässig halten, müssten die Banken diese zurückzahlen. Damit nicht eingewandt werden kann, diese seien vorbehaltlos gezahlt worden, sollten Kunden regelmäßigen Abrechnungen vorbehaltlich widersprechen und auf die höchstrichterliche Klärung der Frage verweisen.

     

    MERKE | Anders als das LG Leipzig hat das LG Tübingen die Frage beantwortet (25.5.18, 4 O 225/17): Das Erheben von Negativzinsen mittels Preisaushangs bei Einlagen auf einem Girokonto, für das Kontoführungsgebühren erhoben werden, benachteiligt danach Bankkunden unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig. Am Ende wird die Frage höchstrichterlich entschieden werden müssen. Solange sollten sich Bankkunden alle Rechte sichern.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 150 | ID 47502367