· Fachbeitrag · Zustellung
BGH klärt wichtige Frage zur Zustellung in Geschäftsräumen
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (BGH 4.2.15, III ZR 513/13, Abruf-Nr. 175375). |
Sachverhalt
Das von der Klägerin gegen die Beklagten ‒ eine KG und ihre Komplementärin ‒ erwirkte Versäumnisurteil wurde ausweislich der Postzustellungsurkunden unter der Geschäftsadresse an beide Beklagten durch Übergabe an eine bei der Beklagten zu 1 Beschäftigte zugestellt. Dabei vermerkte der Zusteller jeweils in den Zustellungsurkunden, den Zustellungsadressaten (den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 als deren gesetzlichen Vertreter) in dem Geschäftsraum nicht erreicht zu haben.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist haben die Beklagten Einspruch erhoben und geltend gemacht, die Zustellung sei unwirksam gewesen, weil der Zusteller die beiden Schriftstücke ohne jede Nachfrage bei der Beschäftigten abgegeben habe, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 in den Geschäftsräumen anwesend und zur Annahme der Zustellung bereit gewesen sei. Das LG hat den Einspruch gleichwohl als unzulässig, das OLG die dagegen gerichtete Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg zurückgewiesen.
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