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  • 05.09.2019 · Fachbeitrag · Zustellung

    Öffentliche Zustellung an eine GmbH

    | Bevor die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO bewilligt wird, kann von einem erneuten Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift nicht abgesehen werden, weil über ein halbes Jahr zuvor unter derselben Anschrift ein Schriftstück nicht zugestellt werden konnte. |