· Fachbeitrag · Zwangsverwaltung
Ansprüche genau prüfen
| Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten vom Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen ( BGH 17.11.11, V ZB 34/11, Abruf-Nr. 120177 ). |
Der BGH hat den behaupteten Anspruch des Zwangsverwalters am Fehlen einer Anspruchsgrundlage scheitern lassen und dem Ersteher von Grundstücken aus der Zwangsvollstreckung damit ein kaum kalkulierbares Risiko genommen. Weder § 670 BGB unmittelbar oder noch § 812 BGB analog taugten als Anspruchsgrundlage.
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 20 | ID 31416010