· Fachbeitrag · bearbeiterwechsel
Vorgerichtliche Anwaltskosten neben vorgerichtlichen Inkassokosten geltend machen
| Immer wieder testen die zentralen Mahngerichte die Grenzen ihrer Zuständigkeiten aus. Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Kostenkontrolle stattfinden darf. So ist es zuletzt zu massenhaften Monierungen gekommen, weil Gläubiger vorgerichtlich sowohl ein Inkassounternehmen als auch einen Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt haben. Sie haben also einen sog. Bearbeiterwechsel vorgenommen. Das wirft verschiedene Fragen auf, die das AG Aschersleben wie folgt beantwortet. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin hat einen Mahnbescheid gegen die Schuldnerin beantragt und hierin für die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung sowohl Anwalts- als auch Inkassokosten geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat den Mahnbescheidsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten und Inkassokosten nicht gleichzeitig geltend gemacht werden können. Dem widerspricht die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung und macht im Übrigen geltend, dass die Mahngerichte dies nicht prüfen dürften.
Entscheidungsgründe
Die Auffassung des Rechtspflegers, dass vorgerichtlich nicht gleichzeitig Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden können, findet im Gesetz keine Stütze. Der Gläubiger kann in jeder Bearbeitungsphase den Rechtsdienstleister so häufig wechseln, wie er möchte.
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