· Fachbeitrag · Gerichtliches Mahnverfahren
Gerichtsstand nach § 35 ZPO sorgfältig wählen
| Durch die Angabe des für das Streitverfahren zuständigen Gerichts in dem Mahnbescheidsantrag macht der Kläger von seinem Wahlrecht gemäß § 35 ZPO sowohl hinsichtlich der örtlichen als auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit Gebrauch. Ändert sich später die sachliche Zuständigkeit durch eine Erweiterung der Klage, wird die einmal begründete örtliche Zuständigkeit hierdurch nicht berührt. |
Im Einklang mit der h.M. geht das OLG Zweibrücken davon aus, dass bei mehreren Gerichtsständen dem Kläger nach § 35 ZPO die Wahl zufällt und sie durch die Bestimmung des zuständigen Gerichts im Mahnverfahren abschließend ausgeübt wird (17.1.12, 2 AR 27/11, Abruf-Nr. 122897). Dies wird immer wieder übersehen, wenn schematisch als Streitgericht für den Fall des Widerspruchs oder des Einspruchs das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten angegeben wird und damit die Chance eines prozesstaktisch oder auch reisetechnisch günstigeren Prozessortes vertan wird.
PRAXISHINWEIS | Die Gerichtsstände, die neben den allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 13, 17 ZPO treten und damit die Wahl nach § 35 ZPO eröffnen, müssen vor dem Mahnbescheidsantrag geprüft werden. Die Wahl ist dann nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu treffen, zu denen die bekannte Rechtsprechung der Gerichte - auch zu Kostenfragen -, prozesstaktische Fragen und die Erreichbarkeit zählen. |