· Fachbeitrag · Mahnpraxis
Wann darf auf ein Rechtsmittel gegen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid verzichtet werden?
| So mancher Schuldner reagiert auf die Einziehungsbemühungen des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters erst, wenn ihn der gerichtliche Mahnbescheid erreicht. Soll dann eine gütliche Einigung erzielt werden, stellt sich die Frage, ob diese auch prozessuale Elemente für den Fall enthalten soll, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht einhält. Der BGH hat den Weg für eine solche Sicherung frei gemacht. |
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 2.200 EUR nebst Zinsen in Anspruch und beantragte am 19.8.16 einen Mahnbescheid, gegen den der beklagte Schuldner am 31.8.16 Widerspruch einlegte. Am 17.1.18 hat der Beklagte einen an das AG adressierten Vordruck der Klägerin unterschrieben, mit dem er erklärt hat, seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzunehmen und auf den Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid zu verzichten.
Auf Antrag der Klägerin hat das zentrale Mahngericht am 20.2.18 einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Hiergegen hat der Beklagte mit am 26.2.18 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt. Zu dessen Begründung hat er ausgeführt, die Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn mehrfach zuhause aufgesucht, damit er den Verzicht unterzeichne. Ein einseitiger Verzicht auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid vor dessen Erlass sei unwirksam.
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