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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Ausschluss der Anrechnung der Verfahrensgebühren

    | Liegen zwischen Erhebung des Widerspruchs und Abgabe der Sache an das Gericht des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre, unterbleibt eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstanden Verfahrensgebühr. |

     

    Nach der Anm. zu Nr. 3305 VV wird die zugunsten des Bevollmächtigten des Antragstellers im Mahnverfahren entstandene 1,0-Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Erkenntnisverfahrens angerechnet. Das gilt nach Anm. zu Nr. 3307 VV auch für die Verfahrensgebühr des Vertreters des Antragsgegners. Das AG Grünstadt (12.4.19, 3 C 4/18, Abruf-Nr. 208730) formuliert davon nun eine Ausnahme, die der Bevollmächtigte für sich nutzen kann. Oft bleibt nämlich ein Widerspruch nach einem Mahnbescheid erst einmal sehr lange unbearbeitet bzw. Teil einer außergerichtlichen Kommunikation.

     

    MERKE | Näherer Betrachtung hätten der Auftrag und dessen Erledigung bedurft. War der Bevollmächtigte nur damit beauftragt, Widerspruch einzulegen, endete der Auftrag mit dem Schreiben. War er dagegen mit der Vertretung im gesamten gerichtlichen Mahnverfahren beauftragt, war der Auftrag gerade nicht erledigt. Es läge dann kein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vor.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 183 | ID 46142263