· Fachbeitrag · Mahnverfahren
PKH nur bei hinreichender Erfolgsaussicht
| Bestreitet der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung im PKH-Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch und kündigt an, unverzüglich Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid einzulegen, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im gerichtlichen Mahnverfahren. |
Zwar hat der BGH (10.8.17, III ZA 42/16, Abruf-Nr. 196351) noch offengelassen, ob er mit dieser Sichtweise der Vorinstanz übereinstimmt (LG Coburg 24.11.16, 33 T 34/16), jedoch seine Sympathie hierfür erkennen lassen. Die Konsequenz ist die Notwendigkeit, PKH unmittelbar für die Klage zu beantragen. Hier ist der Anspruch dann in zumindest schlüssiger Weise zu begründen, sodass auch festgestellt werden kann, ob die Rechtsverfolgung „mutwillig“ ist.
Das nahm der BGH hier an: Ein ehemaliger Sträfling wollte den Freistaat Bayern auf 400 Mio. EUR Schadenersatz in Anspruch nehmen.
MERKE | Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. |