12.05.2014 · Fachbeitrag · Mahnverfahren
Zu langes Warten kann teuer werden
| Reicht der Kläger nach vorangegangenem Mahnverfahren trotz Aufforderung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO mehrere Monate keine Anspruchsbegründung ein und stellt der Beklagte einen Klageabweisungsantrag sowie einen Antrag auf Terminsanberaumung nach § 697 Abs. 3 ZPO, woraufhin die Klagerücknahme erfolgt, kann der Beklagte die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV verlangen. |
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