04.02.2016 · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Keine Beiordnung im gerichtlichen Mahnverfahren
| Im gerichtlichen Mahnverfahren muss nach § 121 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO kein Rechtsanwalt beigeordnet werden – und zwar weder dem Antragsteller noch dem Widerspruch einlegenden Gegner. |
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