· Fachbeitrag · Prozessrecht
Rechtsmittelbelehrung in Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung
| Ab dem 1.1.14 muss der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren, der Zwangsvollstreckung und dem Kostenrecht über seine Rechtsbehelfe gegen eine anfechtbare Entscheidung belehrt werden. Zugleich ist ihm darzustellen, bei welchem Gericht er den Rechtsbehelf in welcher Form und in welcher Frist einlegen muss. |
Das hat der Bundestag am 9.11.12 mit dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (BT-Drucksache S17/11385) beschlossen. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23.11.12 den Vermittlungsausschuss nicht angerufen hat, ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch dieses Jahr verkündet wird.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch die Regelung zwar die Zahl der unzulässigen Rechtsmittel reduziert, sich aber gleichzeitig die Zahl der Rechtsmittel insgesamt erhöht. Der Schuldner kann sich durch die Belehrung nämlich durchaus aufgefordert sehen, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Entwicklung wird ab dem 1.1.14 deshalb zu beobachten sein.
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