· Fachbeitrag · Versäumnisurteil
Wer nicht rechtzeitig sucht, kommt zu spät
| Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht auf den Restitutionsgrund des nachträglichen Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr. 7b ZPO) gestützt werden ( BGH 6.10.11, IX ZR 148/11, Abruf-Nr. 113850 ). |
Nach § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH NJW 99, 724; NJW 11, 928). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Diese Voraussetzungen können aus Sicht des BGH auch nicht über § 580 Nr. 7b ZPO umschifft werden. Danach ist die Restitutionsklage statthaft, wenn die Partei „eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde“. Die Zulassung des vorweggenommenen Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 7b ZPO stehe nämlich im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschriften über die Folgen der Säumnis.
Folge der Entscheidung ist, dass dem Kläger zunächst das Versäumnisurteil als Vollstreckungstitel zur Verfügung steht, eine Verfahrens- und Vollstreckungsverzögerung mithin ausgeschlossen wird. Ungeachtet dessen ist dann allerdings die isolierte Restitutionsklage statthaft.