· Fachbeitrag · Verwirkung
Zeit- und Umstandsmoment bei der Verwirkung eines titulierten Anspruchs
| Kann eine titulierte Forderung 30 Jahre lang vollstreckt werden? So glauben jedenfalls viele. Richtig ist: Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 30 Jahren ‒ wenn nicht die Verjährung zuvor gehemmt wurde oder nach § 212 Abs. 1 BGB sogar neu begonnen hat. Die Verjährungsfrist kann also sehr viel länger als 30 Jahre sein. Sie kann aber auch sehr viel kürzer sein, weil nach § 197 Abs. 2 BGB künftige, regelmäßig wiederkehrende Leistungen, etwa Zinsen, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, also schon nach drei Jahren (§ 195 BGB). Auch hier sind Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände zu beachten. Neben die Verjährung tritt dann noch die Frage der Verwirkung. Bei einer zeitlich so gestreckten Frist kann lange Untätigkeit zum Verlust der Durchsetzbarkeit des Anspruchs führen. Damit hat sich das OLG Koblenz befasst und die Grundsätze herausgearbeitet, die Gläubiger beachten müssen. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin hat 1994 ein Versäumnisurteil gegen die Schuldnerin erwirkt und kurz darauf zweimal erfolglos vollstreckt, weil die Schuldnerin unbekannt verzogen war. 22 Jahre später betreibt sie daraus wieder die Zwangsvollstreckung. Die Schuldnerin wendet sich hiergegen mit der Vollstreckungsgegenklage wegen des Einwandes der Verwirkung und begehrt festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung sowie die Herausgabe des Vollstreckungstitels unzulässig sind.
Nachdem das LG die Klage abgewiesen hat, hat sich das OLG im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Frage der Voraussetzungen der Verwirkung beschäftigt. Im Anschluss wurde hat die Schuldnerin die Klage zurückgenommen.
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