· Fachbeitrag · Widerspruch
Wer keinen Widerspruch einlegt, muss mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen
| Die Fristen im Mahnverfahren für den Widerspruch und den Einspruch sind mit zwei Wochen sehr kurz. Wird die Frist für den Widerspruch versäumt, bleibt der Schaden für den Schuldner überschaubar. Der verspätete Widerspruch wird als Einspruch gewertet. Wer aber nach einem dreiwöchigen Urlaub oder sonstiger Abwesenheit den Vollstreckungsbescheid findet, kommt zu spät. Da hilft nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BGH zeigt in einer aktuellen Entscheidung, dass hier besondere Anforderungen bestehen. Der Schuldner muss diese beachten, der Gläubiger kann von den hohen Anforderungen profitieren. |
Sachverhalt
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Mahnbescheid beantragt. Der Schuldner hatte von diesem jedenfalls seit der Zustellung am 3.2.17 tatsächliche Kenntnis. Mit der Übersendung wurde darauf verwiesen, dass noch ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann. Widerspruch hat der Schuldner nicht eingelegt. Er war im weiteren zeitlichen Verlauf dann vom 6. bis 24.5.17 abwesend. Als er zurückkehrte, fand er den am 8.5.17 im Wege der Ersatzzustel-lung durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Vollstreckungsbescheid vor. Die Einspruchsfrist war in diesem Zeitpunkt schon abgelaufen. Nunmehr begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungsgründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus Sicht des BGH keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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