· Fachbeitrag · Anfechtung
Aufklärungspflichten zur Insolvenzanfechtung beachten
| Ist der Anwalt damit beauftragt, eine Forderung durchzusetzen, kann er verpflichtet sein, seinen Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen. |
Der BGH (7.9.17, IX ZR 71/16, Abruf-Nr. 196911) umschreibt die Pflichten des Anwalts, die gleichermaßen für ein Inkassounternehmen gelten dürften, umfassend: Der Auftrag ist so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden (BGH WM 16, 2091). Hat Sie Ihr Mandant damit beauftragt, eine Forderung zwangsweise durchzusetzen und einen Titel gegen den Schuldner zu erwirken, müssen Sie deshalb zügig die Zwangsvollstreckung betreiben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenz des Schuldners des Mandanten bevorsteht, müssen Sie auf das Risiko der fehlenden Insolvenzfestigkeit der im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherheit gemäß § 88 InsO ebenso hinweisen, wie auf die Anfechtbarkeit erhaltener Sicherheiten und Zahlungen gemäß §§ 130, 131 InsO.
PRAXISHINWEIS | Weisen Sie im Rahmen einer regelmäßigen Beauftragung mit der Forderungseinziehung ggf. schon in einer schriftlichen Rahmenvereinbarung auf die Gefahren hin. Klären Sie dabei, ob Ihr Mandant eine Risikorücklage wünscht. |