· Fachbeitrag · Anfechtung
Vollstreckungserfolg nicht zwingend anfechtbar
Unterlässt es der Schuldner, dessen Konten durch seinen Gläubiger gepfändet sind, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen seiner Schuldner auf dieses freie Konto zu leiten, steht diese Unterlassung einer Rechtshandlung nicht gleich (BGH 16.1.14, IX ZR 31/12, Abruf-Nr. 140374). |
Sachverhalt
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 4.9.07 eröffnet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter, die Beklagte die gewerbliche Vermieterin. Ab Juli 2005 war die Schuldnerin nicht mehr in der Lage, die der Beklagten geschuldete Gewerberaummiete zu zahlen. Nach Titulierung erwirkte die Beklagte deshalb am 8.6.06 einen PfÜB, mit dem sie unter anderem die bei zwei Banken unterhaltenen Geschäftskonten der Schuldnerin pfändete. Hieraus erhielt sie insgesamt 21.191,90 EUR. Am 16.2.07 kündigte sie wegen der aufgelaufenen Mietrückstände das Mietverhältnis fristlos. In einem Ermittlungsverfahren hat sich die Schuldnerin dahin eingelassen, bewusst nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, weitere Konten zu eröffnen, um der Vermieterin den Pfändungserfolg zu entziehen. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen an die Beklagte von den gepfändeten Konten angefochten. LG und OLG haben die Klage mangels Rechtshandlung jedoch abgewiesen. Der BGH folgt den Vorinstanzen.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die maßgeblichen Voraussetzungen des § 133 InsO sind nicht erfüllt. Es handelt sich um eine für die Praxis sehr wichtige Entscheidung, weil der BGH damit beginnt, seiner ausufernden Rechtsprechung zur Möglichkeit der Insolvenzanfechtung Grenzen zu setzen.
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