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  • 08.10.2015 · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Umgehungsverbot gilt auch für Insolvenzverwalter

    | Es ist verboten, mit einem anderen Beteiligten unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, wenn dessen Rechtsanwalt nicht darin ei nwilligt. Dies gilt auch für einen Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt w orden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht. |