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  • · Fachbeitrag · Einzelzwangsvollstreckung

    Versicherte Ersatzansprüche in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

    Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt (BGH 25.9.14, IX ZB 117/12, Abruf-Nr. 143071).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin hat wegen einer durch vorläufig vollstreckbares Urteil titulierten Geldforderung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Schuldnerin im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO die Pfändung der Forderung der Schuldnerin gegen ihren Haftpflichtversicherer beantragt. Sie behauptet, der Insolvenzverwalter habe die zu pfändende Forderung aus der Insolvenzmasse freigegeben. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, worin das Beschwerdegericht keinen Fehler gesehen hat.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der von der Gläubigerin als am Insolvenzverfahren Beteiligte (§ 38 InsO) betriebenen Zwangsvollstreckung steht das als Vollstreckungshindernis von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Hiernach sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.