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  • · Fachbeitrag · Eröffnungverfahren

    Pflichten des GmbH-Geschäftsführers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Das Amt des GmbH-Geschäftsführers erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das GmbH-Vermögen. Nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes kann der Betroffene mit dem Einwand, es habe kein Grund für die Festsetzung bestanden, nicht gehört werden (KG 26.4.12, 25 W 103/11, Abruf-Nr. 122964).

    Sachverhalt

    Das AG hatte den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit an dessen Privatanschrift adressierter Verfügung vergeblich zur Mitteilung einer zutreffenden Geschäftsanschrift der Insolvenzschuldnerin aufgefordert, nachdem Post an diese nicht an deren zuletzt bekannte Geschäftsadresse zugestellt werden konnte. Auf eine - ebenfalls ergebnislose - Mahnung hin forderte das Registergericht den Geschäftsführer unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750 EUR letztmalig auf, die aktuelle Geschäftsanschrift der Insolvenzschuldnerin zum Handelsregister anzumelden oder das Unterlassen durch Einspruch zu rechtfertigen. Mangels Reaktion auf die Zwangsgeldandrohung setzte das AG gegen den Geschäftsführer das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe fest. Hiergegen wendet sich dieser nun.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung des Zwangsgeldes durch das AG ist der Höhe nach nicht zu beanstanden und entsprechend §§ 388, 389 FamFG angedroht und festgesetzt worden. Gemäß § 391 Abs. 2 FamFG ist der Geschäftsführer mit Einwendungen, dass kein Grund dafür bestand, ihm ein Zwangsgeld anzudrohen, ausgeschlossen, da er gegen die Androhung des Zwangsgeldes von 750 EUR keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt hat (KG Berlin 29.3.11, 25 W 42/11).