· Fachbeitrag · Gläubigerbenachteiligung
Anfechtung einer Grundstücksübertragung
| Die Veräußerung eines Grundstücks zu einer wertgleichen Gegenleistung unterliegt der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG, wenn sie in dem Vorsatz vorgenommen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Vorsatz ist nachgewiesen, wenn der Schuldner das Grundstück in der erklärten Absicht veräußert, die Immobiliarvollstreckung zu erschweren, und die Inaussichtstellung dieser Erschwernis dazu dient, die anfechtende Gläubigerin zu einem vergleichsweisen Forderungsverzicht zu bewegen (OLG Saarbrücken 10.5.11, 4 U 297/10, Abruf-Nr. 113300 ). |
PRAXISHINWEIS | Für Gläubiger sind §§ 3 bis 6a AnfG außerhalb des Insolvenzverfahrens von zentraler Bedeutung. Sie müssen ihr Informationsmanagement darauf ausrichten, ob der Schuldner in den Anfechtungsfristen von 2 bis 10 Jahren Vermögenswerte auf Dritte übertragen hat. Grundbucheinsichten nach §§ 12, 12a GBO sind dabei ein wirksames Mittel. Danach müssen die Gründe, die der Übertragung zugrunde liegen, ermittelt und hinterfragt werden, um die Gläubigerbenachteiligungsabsicht durch Indizien zu belegen. |