08.12.2016 · Fachbeitrag · Insolvenz
Der privat genutzte Dienstwagen ist anzugeben
| Eine Verfahrenskostenstundung kommt für den Schuldner nicht in Betracht, wenn aus sonstigen Gründen bereits zu Beginn des Verfahrens zweifellos feststeht, dass ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt. Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, ein Verfahren auf Staatskosten zu führen, von dem offenkundig zu Beginn des Verfahrens erkennbar ist, dass das Ziel der Restschuldbefreiung nicht zu erreichen ist. |
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