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Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife
| Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.14 (II ZR 231/13, Abruf-Nr. 173992 ) entschieden: Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. |
Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird.
Quelle: ID 43145571