· Fachbeitrag · Insolvenz
Erweiterte Befugnisse für Inkassounternehmen
| Schuldner können sich gemäß § 305 Abs. 4 S. 1 InsO im Insolvenzverfahren „von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle“ vertreten lassen. Bis zum Inkrafttreten der Privatinsolvenzrechtsreform durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Juli 2014 war dies für Gläubigervertreter ebenso wie für registrierte Inkassounternehmen aber ausdrücklich auf außergerichtliche Einigungsversuche sowie das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren begrenzt. |
Durch das neue Privatinsolvenzrecht sind am 1.7.14 wichtige Neuerungen in Kraft getreten: Der Schuldner kann sich nun für nach diesem Datum beantragte Verfahren im gesamten gerichtlichen Insolvenzverfahren von einer geeigneten Person oder anerkannten Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten lassen. Die neue Rechtslage muss dann analog auch für die Vertretung der Gläubiger durch registrierte Inkassodienstleister nach dem RDG angewendet werden (Jäger, Gläubigerhandbuch InsO, 2. Aufl., S. 37; a.A. Schmerbach/Semmelbeck, NZI 14, 547).
MERKE | Inkassounternehmen können Gläubiger also künftig im gesamten Insolvenzverfahren vertreten. Mithilfe des Verweises aus § 305 Abs. 4 S. 2 auf § 174 Abs. 1 S. 3 entfällt die Beschränkung auf die außergerichtliche bzw. gerichtliche Schuldenbereinigung. Sollte es zu Musterverfahren kommen, werden wir berichten. |