· Fachbeitrag · Insolvenz
Folgen des verspäteten Insolvenzantrags
| Nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen. |
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag stellen. Diese Frist wird bald auf sechs Wochen verlängert (FMP 20, 197, 198). Das OLG Karlsruhe (9.9.20, 6 U 109/19, Abruf-Nr. 219003) musste nun entschei-den, ob dem Gläubiger im Fall der verspäteten Antragstellung nur der Quotenschaden von der antragspflichtigen natürlichen Person zu erstatten ist oder ggf. auch ein darüber hinausgehender Vertrauensschaden.
MERKE | Der BGH sieht es so, dass der Schutzzweck etwa von § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130a Abs. 1 HGB ‒ neben dem Quotenschaden der Altgläubiger ‒ nur den Vertrauensschaden erfasst, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGH NZG 09, 280; NZI 14, 25) oder dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (BGH DStR 15, 368). |