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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

    | Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen unselbstständig tätigen Schuldner regelmäßig begründet, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland befindet. |

     

    Eine ganz alltägliche Situation, die Gläubiger fast zur Verzweiflung treibt: Der Schuldner ist als Arbeitnehmer in dem in Saarbrücken ansässigen Unternehmen seiner ‒ getrennt lebenden ‒ Ehefrau gegen eine unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegende Vergütung tätig. Nach dem Insolvenzantrag gegen ihn in Deutschland vom Januar 2015 beanstandet er die Zuständigkeit der inländischen Gerichte, weil er im August 2014 seinen Wohnsitz von Saarbrücken nach Grosbliederstroff/Frankreich verlegt habe. Dieser Sicht widerspricht nun der BGH (2.3.17, IX ZB 70/16, Abruf-Nr. 192788). Er wirkt so der „Insolvenzflucht“ ins Ausland entgegen.

     

    MERKE | Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist für die internationale Zuständigkeit der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt des gegen ihn gestellten Insolvenzantrags maßgeblich. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine abhängig beschäftigte Person, kann für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach dem BGH regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt als tatsächlichem Lebensmittelpunkt abgestellt werden, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen liegt. Das ist der Ort der Arbeitsstelle.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 149 | ID 44807985