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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Postulationsfähigkeit von Inkassounternehmen

    | Inkassodienstleister sind berechtigt, im Namen und in Vollmacht der Gläubiger Anträge darauf zu stellen, die Restschuldbefreiung zu versagen. |

     

    Im Verfahren vor dem AG Coburg (5.2.16, IK 242/14, Abruf-Nr. 186195) hatte der Schuldner nach Ansicht des Gläubigers sowohl gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten als auch gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen. Darauf hatte der Gläubiger ‒ vertreten durch den registrierten Inkassodienstleister ‒ einen Versagungsantrag gestellt. Das Insolvenzgericht hat erkannt, dass Inkassodienstleister hierzu nach § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ermächtigt sind.

     

    MERKE | Inkassodienstleister sind nun schon seit dem 1.7.08 als vollwertige Rechtsdienstleister bei der Beitreibung von Forderungen anerkannt.

    • Vorgerichtlich folgt dies aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
    • Im gerichtlichen Mahnverfahren folgt es aus § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
    • Gleiches gilt für die Mobiliarzwangsvollstreckung (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). 
    • Für das Insolvenzverfahren gelten § 174 Abs. 1 S. 3 und § 305 Abs. 4 S. 2 InsO.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 91 | ID 44048236