· Fachbeitrag · Insolvenz
Postulationsfähigkeit von Inkassounternehmen
| Inkassodienstleister sind berechtigt, im Namen und in Vollmacht der Gläubiger Anträge darauf zu stellen, die Restschuldbefreiung zu versagen. |
Im Verfahren vor dem AG Coburg (5.2.16, IK 242/14, Abruf-Nr. 186195) hatte der Schuldner nach Ansicht des Gläubigers sowohl gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten als auch gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen. Darauf hatte der Gläubiger ‒ vertreten durch den registrierten Inkassodienstleister ‒ einen Versagungsantrag gestellt. Das Insolvenzgericht hat erkannt, dass Inkassodienstleister hierzu nach § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ermächtigt sind.
MERKE | Inkassodienstleister sind nun schon seit dem 1.7.08 als vollwertige Rechtsdienstleister bei der Beitreibung von Forderungen anerkannt.
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