· Fachbeitrag · Insolvenz
Schneller wieder zugreifen können
| Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von ihr nicht erfasst wäre. |
Im Fall des BGH (13.2.14, IX ZB 23/13, Abruf-Nr. 140936) ging es um die Nachtragsverteilung von Steuererstattungsansprüchen für die Zeit der Wohlverhaltensphase, die erst nach erteilter Restschuldbefreiung festgesetzt wurden. Die Nachtragsverteilung darf gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO wegen der Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt aus Lohn- und Einkommensteuer und Solidaritätsbeiträgen nicht angeordnet werden, auch wenn die Erstattungsansprüche für diese Veranlagungsjahre ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 1 InsO als Neuerwerb in die Masse gefallen wären, sofern der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens die Lohnsteuer abgeführt (§ 38 EStG) oder Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (§ 37 EStG) geleistet hat (BGH NJW 06, 1127), die Erstattungsansprüche aber erst nach erteilter Restschuldbefreiung festgesetzt wurden.
MERKE | Das bedeutet, dass der Neugläubiger früher auf den Neuerwerb des Schuldners zur Befriedigung seiner Forderung zugreifen kann. Die Steuererstattungsansprüche kann der Schuldner also nach erteilter Restschuldbefreiung an den Neugläubiger abtreten oder sie können von diesem gepfändet werden. |