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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Schuldner muss unter Umständen lange warten ...

    | Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen. |

     

    Wie der aktuelle Fall des BGH (26.2.15, IX ZB 44/13, Abruf-Nr. 175687) zeigt, können zwischen der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ‒ hier: 2007 ‒ und der tatsächlichen Eröffnung ‒ hier: 2012 ‒ schnell einmal fünf Jahre liegen. In diesen wurde um die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die zurückweisende Entscheidung des Insolvenzgerichts gestritten.

     

    MERKE | Auf solche Verfahrensabläufe müssen Privatschuldner vor der Beantragung der Insolvenz immer wieder hingewiesen werden, damit ihre Motivation steigt, die außergerichtliche Sanierung zu suchen und insoweit einen Beitrag zu leisten.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 73 | ID 43340710