· Fachbeitrag · Insolvenz
Selbstständiger Schuldner muss regelmäßig zahlen
| Der Schuldner, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kommt seinen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode gemäß § 295 Abs. 2 InsO nur nach, wenn er annehmen durfte, hierdurch die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder ebenso stellen zu können wie bei Ausübung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Erwirtschaftet der Schuldner Gewinne in Höhe des Einkommens, das er als abhängig Beschäftigter verdienen könnte, schuldet er grundsätzlich laufende Zahlungen und darf die Abführung des pfändbaren Teils nach Maßgabe des § 295 Abs. 2 InsO nicht bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode zurückstellen. |
Damit ist der selbstständige Schuldner nicht berechtigt, die abzuführenden Beträge als Liquiditätsreserve bis zum Ende der Wohlverhaltensphase zu behalten (BGH 19.7.12, IX ZB 188/09, Abruf-Nr. 122509). Dies sichert dem Gläubiger eine regelmäßige Auszahlung auf seine Quote, wenn die abzuführenden Beträge nicht durch die Vergütung des Treuhänders gänzlich aufgezehrt werden.
PRAXISHINWEIS | Damit ist ein während der Laufzeit der Abtretungserklärung gestellter Versagungsantrag (§ 296 Abs. 1 InsO), der auf das Unterlassen der Zahlungen gemäß § 295 Abs. 2 InsO gestützt wird, zulässig, wenn der Schuldner keine entsprechenden Zahlungen erbringt. Grund: Es liegt dann eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. |