· Fachbeitrag · Insolvenz
Vorsicht beim Druckantrag
| Ein Insolvenzantrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn er insolvenzwidrigen Zwecken dient und nur als Druckmittel gegenüber dem Schuldner eingesetzt wird. Das ist der Fall, wenn es dem Gläubiger nicht darum geht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen, sondern lediglich darum, seine eigene Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu befriedigen. |
Der erste Gedanke ist schnell: Da war wohl wieder ein Inkassounternehmen am Zug. Aber weit gefehlt: Tatsächlich betraf die Entscheidung des LG Köln (28.8.16, 13 T 87/16, Abruf-Nr. 192706) einen Sozialversicherungsträger, der zuvor schon einmal einen Insolvenzantrag gestellt hat, um den unwilligen Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
MERKE | Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal „rechtliches Interesse“ ist eingefügt worden, um sicherzustellen, dass nur Gläubiger Anträge stellen, die im Fall der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären. Es soll zudem missbräuchlichen Anträgen vorbeugen, die etwa zum Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BGH NJW-RR 06, 1482). |