09.08.2016 · Fachbeitrag · Insolvenz
Wegsehen vermeidet die Anfechtung nicht
| Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die auffallend deutlich dafür sprechen und deren Kenntnis auch einen Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung hätte annehmen lassen, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird. |
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