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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Zahlung von Nutzungsentgelt

    | Zahlt der Mieter nach wirksamer Kündigung des Mietvertrags für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache die vereinbarte Miete, kommt die Annahme eines Bargeschäfts in Betracht. |

     

    Die Insolvenzschuldnerin hatte nach der Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses durch den Vermieter aufgrund der gleichwohl fortgesetzten Nutzung die vertraglich vereinbarte Miete noch für zehn Monate im Jahr 2015 gezahlt. Im November 2015 stellte sie einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung. Der Insolvenzverwalter fordert die Zahlungen nun zurück. Der BGH (17.10.24, IX ZR 244/22, Abruf-Nr. 244674) verneint eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.

     

    MERKE | Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 133 Abs. 1 InsO a. F., die nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung fortgilt, kann der Schuldner in Fällen kongruenter Leistungen trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2025 | Seite 5 | ID 50238202