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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Abgrenzung von Unentgeltlichkeit zur Entgeltlichkeit

    | Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn der Vermögenswert des Verfügenden aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden oder einem Dritten ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. |

     

    Die Anfechtung von Rechtshandlungen erfährt in der Praxis eine immer ­größere Rolle. Nach Ansicht des OLG Koblenz (13.2.13, 3 U 1494/12, Abruf-Nr. 133838) ist eine Verfügung entgeltlich - und damit die Anfechtungsfrist verkürzt -, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was 
objektiv ein Ausgleich für seine Leistungen war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Anfechtung von früheren Rechtshandlungen des Schuldners ist die Darlegungs- und Beweislast von entscheidender Bedeutung. Es gilt der Grundsatz, dass jeder die ihm günstigen Tatsachen beweisen muss, sofern das Gesetz keine abweichenden Beweisregeln aufstellt. Es obliegt also dem Insolvenzverwalter der Beweis, dass es sich bei einer angefochtenen Rechtshandlung um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt hat.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vorsatzanfechtung: Der Einzelfall ist entscheidend, FMP 12, 114
    • Haben Ratenzahlungsvereinbarungen überhaupt noch einen Wert?, FMP 10, 57
    • Nachträgliche Bestellung einer Sicherung, FMP 11, 9
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42440737