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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Beweisanzeichen für Benachteiligungsvorsatz bei Insolvenzanfechtung: schweigender Schuldner

    | Der Gläubiger mahnt den Schuldner wiederholt, die offene Forderung zu begleichen. Der Schuldner ignoriert dies und schweigt. Kann deshalb bereits die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vermutet werden? Und ist für den Gläubiger daraus ein Benachteiligungsvorsatz erkennbar, wenn der Schuldner dann doch noch eine Zahlung leistet? Der BGH hat sich in einer neuen Entscheidung mit diesen beiden Fragen auseinandergesetzt und über die Zulässigkeit einer Insolvenzanfechtung entschieden. Dabei handelt es sich zwar um einen „Altfall“, der das seit dem 5.4.17 (BGBl I 2017,654) geltende neue Anfechtungsrecht noch nicht berücksichtigt. Die Reform und die für den Gläubiger günstigeren Anfechtungsvoraussetzungen gelten aber nur für ab dem Inkrafttreten am 5.4.17 eröffnete Verfahren, Art. 103j EGInsO, sodass Altfälle noch für einige Jahre relevant sein werden. |

    Sachverhalt

    Über das Vermögen der L-AG ist am 16.7.10 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vorsatz- und Deckungsanfechtung, die von der L-AG an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 60.000 EUR zurückzuzahlen.

     

    Die Beklagte vermittelt Gewerbeimmobilien und hat der L-AG im Juli 2008 verschiedene Gewerberäume nachgewiesen. Dort wollte die L-AG ein weiteres Restaurant eröffnen. Sie unterhielt seinerzeit 4 gleichartige Betriebe in anderen Städten. Für ihre Bemühungen hat die Beklagte eine Courtage von 117.810 EUR in Rechnung gestellt, die zum 1.12.08 fällig war. Die L-AG hat daraufhin am 17.9.09 eine Zahlung von 39.270 EUR geleistet. Auf die Aufforderung der Beklagten, weitere 78.540 EUR zu zahlen, schwieg die L-AG, ebenso auf die anwaltliche Androhung gerichtlicher Schritte. Gegen den dann beantragten Mahnbescheid hat die L-AG keinen Widerspruch erhoben. Am 3.11.09 erging gegen die L-AG ein Vollstreckungsbescheid über 83.889,92 EUR. Die L-AG kündigte nun an, Teilzahlungen zu erbringen, die aus dem laufenden Berliner Geschäftsbetrieb realisiert werden sollten. Daraufhin leistete sie im Zeitraum vom 23.12.09 bis 20.5.10 Teilzahlungen von insgesamt 60.000 EUR. Der Insolvenzverwalter meint, die Zahlungen seien mit erkennbarem Benachteiligungsvorsatz erbracht worden. Daher sei die Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO begründet. Die Vorinstanzen sind seiner Argumentation nicht gefolgt ‒ anders nun der BGH (18.1.18, IX ZR 144/16, Abruf-Nr. 199774).