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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarte Raten bei einer geringfügigen Forderung

    | Die Insolvenzanfechtung ist in der Gläubigerpraxis weiter ein Dauerbrenner. Da die neuen Regeln des § 133 InsO nur für nach dem 5.4.17 eröffnete Insolvenzverfahren gelten, ist § 133 InsO a. F. noch sicher für mehrere Jahre zu beachten und Insolvenzanfechtungen sind an ihm zu messen. In diesem Rahmen hat der BGH jetzt eine für Gläubiger positive Entscheidung getroffen. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach der bisherigen und für Verfahren, die vor dem 5.4.17 eröffnet wurden, fortgeltenden Rechtslage gilt: Die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners wird vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird aus Indizien abgeleitet. Demgegenüber ist nach § 133 Abs. 3 InsO n. F. für nach diesem Stichtag eröffnete Verfahren die Kenntnis von der objektiven Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung.

     

    Im Fall des BGH erstellte der Gläubiger für den Dachdeckerbetrieb des Schuldners im Rahmen eines einmaligen geschäftlichen Kontakts Dachöffnungen und führte Kernbohrungen durch. Für diese Arbeiten stellte er rund 1.700 EUR in Rechnung. Nachdem der Schuldner den Rechnungsbetrag auch nach dreimaliger Mahnung nicht beglichen hatte, leitete der Beklagte das gerichtliche Mahnverfahren ein, worauf am 27.1.12 ein Vollstreckungsbescheid erging. Im März 2012 bestanden gegen den Schuldner fällige Forderungen weiterer Gläubiger in Höhe von mehr als 91.000 EUR, die er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückgeführt hat.