· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Risikovorsorge für die Anfechtung nach § 133 InsO betreiben
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem vom Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird (BGH 24.9.15, IX ZR 308/14, Abruf-Nr. 180287, zu OLG Thüringen 4.12.14, 1 U 981/13, Abruf-Nr. 145650). |
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter fordert nach § 133 InsO von der Gläubigerin Teilleistungen auf eine Ratenzahlungsvereinbarung zurück.
Die Gläubigerin hatte an die Insolvenzschuldnerin aufgrund von zwei Bestellungen im Umfang von rund 30.000 EUR Fenster geliefert. Die Schuldnerin bezahlt nicht. Auf drei Mahnungen binnen vier Wochen reagierte sie ebenfalls nicht. Die Gläubigerin gab den Forderungseinzug dann an den zweitbeklagten Inkassodienstleister weiter. Auf dessen Tätigkeit hin vereinbarten die Parteien, dass die Schuldnerin monatliche Raten von 5.000 EUR zahlen sollte. Dabei versicherte die Schuldnerin, dass zunächst Krankenkassenbeiträge und Löhne und dann Ratenzahlungen bedient würden. Nicht durch Ratenzahlungen geregelte Verbindlichkeiten bestünden nicht. Sie zahlte zunächst fünf Raten, die der Inkassodienstleister an die Gläubigerin abzüglich Erfolgsprovision abführte. Zwei Monate später wurde Insolvenzantrag gestellt, das Verfahren später eröffnet.
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