· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Sozialversicherungsträger müssen sich am Prozesskostenrisiko beteiligen
| Insolvenzanfechtungen sind nicht nur für den betroffenen Anfechtungsgegner, sondern auch für den Insolvenzverwalter und die hinter der Insolvenzmasse stehenden Gläubiger mit Risiken behaftet. Insoweit versuchen Insolvenzverwalter immer wieder, Anfechtungsprozesse unter Inanspruchnahme von PKH zu führen. Nach Auffassung der Rechtsprechung müssen sich allerdings leistungsfähige Großgläubiger, die von einer erfolgreichen Anfechtungsklage profitieren, an den Kosten der Prozessführung beteiligen oder diese tragen. Zu klären war nun, ob dies auch gilt, wenn sich der Großgläubiger ‒ hier die Bundesagentur für Arbeit ‒ aus öffentlichen Mitteln finanziert oder jedenfalls gemeinnützig tätig ist. Die Antwort auf diese Frage bestimmt u. a., wie häufig solche Prozesse geführt werden. Das OLG Frankfurt musste hierzu jetzt eine Antwort finden. |
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter begehrt PKH für die Inanspruchnahme der Beschwerdegegnerin aus Insolvenzanfechtung. Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels des Vorliegens der Voraussetzungen von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Es existierten mehrere Kleingläubiger, welche für die Prozesskosten nicht aufkommen müssten. Daneben bestehe allerdings auch ein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit (Großgläubiger) von 3.121.211,72 EUR. Vorzufinanzieren seien Prozesskosten von 23.340,20 EUR. Bei einem Klageerfolg entfielen auf diesen Gläubiger ‒ unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Prozess- und Vollstreckungsrisikos ‒ 74.645,55 EUR.
Der Großgläubiger sei von der Kostentragung nicht befreit. Insofern schließe sich das LG dem KG an, welches ausgeführt hatte, eine Unzumutbarkeit lasse sich nicht losgelöst vom Einzelfall damit begründen, dass der Großgläubiger im Interesse sozial schwächerer Gläubiger ohne Gewinnstreben öffentliche Mittel verwalte. Auch stünden womöglich bei dem Großgläubiger fehlende Haushaltsmittel der Zumutbarkeit nicht entgegen (KG 17.12.20, 7 W 1021/20). Es werde nicht mehr ‒ wie noch in § 61 KO ‒ zwischen bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Gläubigern unterschieden. Vielmehr seien sämtliche Gläubiger gleichgestellt. Es erschließe sich nicht, weshalb der Großgläubiger als besonders vom Prozessausgang profitierende Hauptgläubigerin nicht zur Prozessfinanzierung beitragen solle.
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