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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Zahlungsvereinbarungen mit Gerichtsvollziehern

    | Ungeachtet der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts müssen sich Gläubiger immer noch mit „Altfällen“ beschäftigen. Die Reform und die für den Gläubiger günstigeren Anfechtungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich nur für die ab dem Inkrafttreten am 5.4.17 (BGBl. I 2017, 654) eröffneten Verfahren, Art 103j EGInsO. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht alle Anfechtungsnormen geändert. So blieb die Anfechtung nach § 131 InsO weitgehend unberührt. Vor diesem Hintergrund musste sich das BAG mit der Frage beschäftigen, inwieweit auch vom Gerichtsvollzieher im Wege der gütlichen Einigung eingezogene Gelder kurz vor der Insolvenz der Anfechtung unterliegen. Brisant: Gläubiger im Fall des BAG war ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seinen Arbeitslohn |.

    Sachverhalt

    Der Insolvenzverwalter verlangt vom Arbeitnehmer, titulierte Arbeitsentgelten zurückzuzahlen, die er im Wege der Zwangsvollstreckung durch eine gütliche Einigung des Arbeitgebers mit dem Gerichtsvollzieher im Wege von Teilzahlungen erhalten hat. Der Einigung lag ein kombinierter Antrag auf Sachpfändung und gütliche Erledigung zugrunde. Im Zahlungszeitpunkt war das einzige Konto des Schuldners bereits am Limit überzogen und gleichzeitig bestanden noch rund 12.500 EUR offene Forderungen. Das änderte sich bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr. Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer streiten um die Frage, ob eine kongruente oder inkongruente Leistung vorliegt und eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 143 InsO besteht.

     

    MERKE | Anfechtbar ist nach § 131 Abs. 1 Nr. InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.