· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Allein das Ratenzahlungsangebot begründet keine Anfechtung
| Erklärt der Schuldner dem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Raten zahlen zu können, muss dies allein nicht zwingend darauf schließen lassen, dass der er seine Zahlungen eingestellt hat. |
Ein Insolvenzverwalter verlangt vom Gläubiger mehrere Ratenzahlungen nach einer insolvenzrechtlichen Anfechtung. Im Streit war zuletzt allein die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Sie wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Das hat der BGH aber nicht allein aus dem Ratenzahlungsangebot ableiten wollen (14.7.16, IX ZR 188/15, Abruf-Nr. 188223).
Dem BGH waren drei Aspekte des Falls besonders wichtig:
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