· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Hinreichende Aussicht auf Erfolg für ein Restrukturierungsvorhaben
| In der Praxis ist festzustellen, dass Schuldner versuchen, das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu nutzen, um sich auch von persönlichen Verpflichtungen im Sinne von Sicherungsrechten zu befreien. Das AG Köln zeigt, warum dies nicht gelingen darf. |
Sachverhalt
Der Schuldner erstrebt die Befreiung von Bürgschaftsverpflichtungen im Rahmen eines Restrukturierungsvorhabens. Der Schuldner war zunächst als Einzelkaufmann im Bereich Entwicklung und Vertrieb von elektronischen Bauteilen für die HiFi-Industrie tätig. Später entschied sich der Schuldner, Bauteile zukünftig selbst zu fertigen und die dafür notwendige Filmkondensatorproduktion aufzubauen, dies als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der haftungsbeschränkten X., welche wiederum alleinige Gesellschafterin der U. ist. Der Schuldner ist auch Geschäftsführer der U. Er hat für die Kredite der U. Bürgschaftsverpflichtungen übernommen.
Am 30.1.24 wurde über das Vermögen der U. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und Anordnung eines Schutzschirmverfahrens nach §§ 270d, 270c InsO gestellt und mit Beschluss vom 1.2.24 ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 10.3.24 zeigte der Schuldner gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG ein Restrukturierungsvorhaben an. Es wurde außerdem angeregt, von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen und der Entwurf eines Restrukturierungsplans vorgelegt. Der Schuldner führt dazu aus, die Banken hätten im Eigenverwaltungsverfahren der U. Kredite fällig gestellt. Für diese Kredite habe der Schuldner Bürgschaftsverpflichtungen übernommen, die nun drohten, ebenfalls fällig gestellt zu werden. Anhand der beigefügten Ertragsplanung sei davon auszugehen, dass derzeit die drohende Zahlungsunfähigkeit vorläge.
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