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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Trotz Insolvenz kann dem Mieter die Kaution zustehen

    | Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietvertragsverhältnis in vollem Umfang zurück, mithin auch einen etwaigen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich einer Mietkaution. |

     

    Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, kann der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis nicht kündigen, sondern nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO nur erklären, dass Ansprüche, die drei Monate nach der Erklärung fällig werden, nicht mehr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass sich das Mietverhältnis hinsichtlich der beiderseitigen Ansprüche von Vermieter und Mieter außerhalb der Insolvenz bewegt.

     

    Das LG Berlin (21.4.16, 19 T 27/16, Abruf-Nr. 190436) sieht deshalb den Mieter und nicht den Insolvenzverwalter als aktivlegitimiert an. Das bedeutet, dass Gläubiger des Mieters auf die Ansprüche aus dem Mietverhältnis wieder zugreifen können.

     

    MERKE | Der BGH hat bereits 2014 entschieden, dass dem Mieter nach einer Enthaftungserklärung auch die Ansprüche aus der Abrechnung der Nebenkosten zustehen und der Insolvenzverwalter insoweit nicht prozessführungsbefugt ist (BGH MK 14, 168).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 1 | ID 44420909