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  • · Fachbeitrag · Unterhalt

    Berücksichtigungsfähige Eigeneinkünfte eines Unterhaltsberechtigten

    Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt (BGH 16.4.15, IX ZB 41/14, Abruf-Nr. 177023).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner befindet sich im Insolvenzverfahren. Er bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.794,83 EUR. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Seine Ehefrau verfügt über eigene Einkünfte von monatlich 1.980 EUR. Sie gewährt den Kindern Naturalunterhalt. Das Insolvenzgericht hat angeordnet, dass die Ehefrau bei der Berechnung der pfändbaren Beträge gemäß § 850c ZPO nicht und die beiden Kinder jeweils nur zu 50 Prozent berücksichtigt werden, während das Beschwerdegericht die Kinder voll berücksichtigen möchte. Der Insolvenzverwalter hat die zugelassene Rechtsbeschwerde genutzt.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Entscheidung des BGH geht über den Entscheidungshorizont des Insolvenzverfahrens hinaus: