· Fachbeitrag · verfahrenskosten
Vorsicht bei den Kosten des Insolvenzantrags
§ 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen. Er ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen, sondern lediglich bei als unbegründet abgewiesenen Anträgen (LG Bonn 7.12.11, 6 T 258/11, Abruf-Nr. 123648). |
Entscheidungsgründe
Zahlt der Schuldner eine Forderung nicht, kann der Gläubiger den Druck auf ihn erhöhen, indem er einen Insolvenzantrag stellt. Reagiert der Schuldner erwartungsgemäß und gleicht die Forderung aus, stellt sich die Frage, wer die Kosten des Verfahrens trägt. § 14 Abs. 3 InsO bestimmt hierzu, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn der Insolvenzantrag als unbegründet abgewiesen wird, weil die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt wird. Über die Auslegung dieser Vorschrift herrscht allerdings Streit, sodass nun auch das LG Bonn Stellung beziehen musste.
Es spricht nach Ansicht des LG einiges dafür, die Regelung des § 14 Abs. 3 InsO eng auszulegen (Marotzke, ZinsO 11, 841). Gleiches gilt im Übrigen auch für § 14 Abs. 1 S. 2 InsO (LG Koblenz 9.8.11, 2 T 360/11). Es kann offen bleiben, ob § 14 Abs. 3 InsO sogar verfassungswidrig ist, wie dies das AG Deggendorf vertritt (ZIP 11, 1735). Jedenfalls ist dem AG darin zu folgen, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 3 InsO eindeutig ist, wonach Voraussetzung eine Abweisung des Antrags als unbegründet ist. Eine erweiternde Auslegung bzw. eine analoge Anwendung auf Fälle eines durch Zahlung des Schuldners auf die Forderung des Gläubigers unzulässig gewordenen Antrags ist nicht gerechtfertigt.
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