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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Ermäßigung und Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

    | Die Kosten der Insolvenzverwaltung belasten die Masse und schmälern letztlich die Quote für die Gläubiger. Den Schuldner tangiert dies weniger, weil er ohnehin keinen Überschuss zu erwarten hat. Für den Gläubiger kann es dagegen von besonderem Interesse sein, wann die Vergütung des Insolvenzverwalters gekürzt oder ermäßigt werden kann. Das ist insbesondere bei kleineren Verfahren von Interesse, bei denen es möglicherweise eine Vielzahl von Gläubigern gibt, aber nur wenige ihre Forderungen angemeldet haben, sodass die Chance auf eine Quote steigt. Der BGH hat sich dazu jetzt geäußert. |

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Schuldners wurde am 9.2.15 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. 5 von 8 Gläubigern haben ihre Forderungen in Höhe von rund 15.000 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter hat am 6.8.15 beim Insolvenzgericht beantragt, bei einer verwalteten Insolvenz-masse im Wert von 200 EUR seine Vergütung auf 1000 EUR zzgl. Auslagenpauschale von 150 EUR, Auslagen für gerichtliche Zustellungen von 16 EUR und Umsatzsteuer von 221,54 EUR auf insgesamt 1.387,54 EUR festzusetzen.

     

    Das Insolvenzgericht ist dem nur zum Teil gefolgt und hat die Vergütung auf insgesamt 1.113,84 EUR festgesetzt. Begründung: Es sei nicht die nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV vorgesehene Mindestvergütung von 1.000 EUR, sondern nach § 13 InsVV nur eine herabgesetzte Vergütung von 800 EUR zu berücksichtigen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Insolvenzverwalter weiter den höheren Vergütungsanspruch.

     

    Dem BGH waren die tatsächlichen Feststellungen zu wenig, weshalb er die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen hat ‒ das Ganze aber mit „Segelanweisung“, die für die Praxis von besonderer Relevanz ist (14.12.17, IX ZB 101/15, Abruf-Nr. 199067).

     

    Relevanz für die Praxis

    Während es nach Auffassung des LG bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters fehlt, leitet der BGH den Anspruch aus § 63 InsO und § 19 Abs. 4 InsVV ab. Denn nach § 304 InsO gelten auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften der InsO, soweit die Normen des 9. Teils der InsO für das Verbraucherinsolvenzverfahren keine speziellen Regelungen vorsehen. Zu den allgemeinen Vorschriften zählt der BGH alle Normen, die sich auf das Regelinsolvenzverfahren beziehen, somit also auch § 63 und § 65 InsO. Nach letzterer Vorschrift darf das BMJ u. a. die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung festlegen. Mit der InsVV hat das BMJ davon Gebrauch gemacht.

     

    Gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 S. 1 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig mindestens 1.000 EUR betragen, wenn nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 13 InsVV nicht vorliegen. Für Verfahren verminderten Umfangs wurden im Vergütungsrecht Sonderregelungen getroffen. Zum einen ermäßigt sich in Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 13 InsVV n. F. die Mindestvergütung auf 800 EUR, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden. Zum anderen kann nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gemacht werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

     

    Hatte der BGH keinen Zweifel am Anspruch dem Grunde nach, stellte sich nur die Frage nach der Höhe. Eine Reduzierung der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV sei in Betracht zu ziehen, soweit der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens erheblich unterschritten wird. Ein solcher Abschlag auf die Mindestvergütung kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens so beträchtlich weit hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt, dass der Regelsatz der Mindestvergütung zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Das hatte das LG aber nicht hinreichend geprüft.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 151 | ID 45429879