· Fachbeitrag · Versagung der Restschuldbefreiung
Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit
| Die Restschuldbefreiung begründet letztlich eine Enteignung des Gläubigers. Das rechtfertigt es, dass der Schuldner alle Anstrengungen unternimmt, um einen größtmöglichen Anteil an der Forderung zu befriedigen. Trägt er dem nicht Rechnung, muss die avisierte Restschuldbefreiung versagt werden. Herr dieses Verfahrens ist der Gläubiger, der den Antrag stellen und die Versagungsgründe glaubhaft machen muss. Der BGH zeigt nun, dass sich der Gläubiger diese Aufgabe nicht zu leicht machen darf, sondern die Schlüssigkeit seines Antrags gründlich prüfen muss. |
Sachverhalt
Am 18.10.19 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und stellte dem Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung für den Fall in Aussicht, dass er seinen Obliegenheiten nachkommt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Der am 14.5.56 geborene Schuldner ist von Beruf Maschinenbauingenieur. Von 1994 bis 2018 war er bei einer Firma angestellt, die ebenso wie der Schuldner in Insolvenz geraten ist und deren Geschäftsführerin seine Ehefrau war. Vom 1.2.19 bis Ende Mai 2020 war der Schuldner bei der Firma T. R. Verwaltungs GmbH als Geschäftsführer, danach als Prokurist tätig. Die genannte GmbH ist Komplementärin der T. R. GmbH & Co. KG, bei der der Schuldner seit dem 1.6.20 ebenfalls als Prokurist beschäftigt ist. Sein monatliches Bruttogehalt belief sich seit Februar 2019 auf 1.700 EUR. Zudem wurde ihm in diesem Zeitraum ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, woraus sich ein zusätzlicher monatlicher Bruttoverdienst in Höhe von 1.012,70 EUR für ihn ergab. Die sich nach dem Gesamteinkommen von 2.712,70 EUR errechnenden pfändbaren Beträge führte der Schuldner an den Insolvenzverwalter ab.
Zwei Gläubiger haben unter Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten verletzt habe. Dem haben die Tatsachengerichte entsprochen, da eine amtliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ergeben habe, dass die von dem Schuldner ausgeübte Erwerbstätigkeit in Anbetracht seiner beruflichen Qualifikation nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen entspreche. Bei einem anderen Arbeitgeber habe er ein Bruttogehalt von 6.513 EUR bis 6.900 EUR im Monat erzielen können, weshalb sein tatsächliches Bruttoeinkommen von monatlich 1.700 EUR im Vergleich unangemessen niedrig sei. Auszugehen sei auch von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schuldner bei Vornahme der ihm obliegenden, tatsächlich aber vollständig unterbliebenen Bemühungen eine höher bezahlte Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen gefunden hätte. Dem Einwand des Schuldners, er könne aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten, ist das Beschwerdegericht nicht nachgegangen.
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